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Förderungshöchstdauer

Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer/Regelstudienzeit. Diese Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit, wie sie in der für den jeweiligen Studiengang geltenden Prüfungsordnung festgesetzt ist (§ 15a BAföG).

Was aber tun, wenn am Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) noch so viel Studium übrig ist?

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus gefördert zu werden:

  • Aus schwerwiegenden Gründen: Dazu zählen insbesondere Krankheit, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist (Blockierung des Studiums in der gesamten Breite). Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein.
  • Infolge einer Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren hier sind stets folgende Zeiten angemessen:
    - Schwangerschaft: 1 Semester
    - zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes pro Lebensjahr: 1 Semester
    - für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester
    - für das 8. – 10. Lebensjahr des Kindes: 1 Semester
    - für das 11. - 14. Lebensjahr des Kindes : 1 Semester 
  • Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen von Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen sowie in satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten.
    Eine Verlängerung erfolgt nur in dem Maße, wie eine Beeinträchtigung des Studiums erfolgte. Diese muss im Einzelnen dargelegt werden. Bedenken Sie dabei, dass die „Gremientätigkeiten" nicht soweit ausgedehnt werden dürfen, dass das Studium dadurch vernachlässigt wird.
  • Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung: Hier ist jedoch maßgeblich, dass Ausbildungsförderung – den Misserfolg hinweggedacht – bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils hätte beansprucht werden können.
    Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlussprüfung aus anderen Gründen (z.B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.
  • In Folge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist. 

Wie erfolgt eine entsprechende Antragstellung, was ist zu tun?

Für alle vorgenannten Fallgruppen gilt, dass neben dem formularmäßigen Weiterförderungsantrag auch eine formlose Begründung für die begehrte Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer eingereicht werden muss. Darin sollten alle Umstände, die für die eingetretene Verzögerung ursächlich gewesen sind, erklärt werden und, soweit dies möglich ist, auch durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden (z. B. ärztliche Atteste, Nachweise über Gremientätigkeit, Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung etc.).

Das BAföG-Amt hält entsprechende Vordrucke vor, die das Darstellen der Verzögerungsgründe und die entsprechenden Anforderungen erleichtern.Der Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer sollte rechtzeitig vor Ablauf der Förderungshöchstdauergestellt werden, da eine gewisse Bearbeitungszeit eingeplant werden muss.

 

Infoblatt Förderungshöchstdauer

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