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Aides financières

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Condition de progression dans le cursus

An alle BAföG-Empfänger zum 5. Fachsemester!

Um Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten, verlangt die Regelung in § 48 Abs. 1 BAföG, dass der Auszubildende den üblichen Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters erreicht hat.
Der übliche Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters orientiert sich an den Prüfungsbestimmungen sowie an der Beurteilung durch den jeweiligen Förderungsbeauftragten der Hochschule (hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers).
Die Beurteilung des üblichen Leistungsstandes liegt damit ausschließlich im Kompetenzbereich der Hochschule und ist auf Formblatt 5 durch den Förderungsbeauftragten der Hochschule zu bestätigen. Die jeweils zuständigen Eignungs- und Förderungsbeauftragten für die Fakultäten, Fachbereiche erfahren Sie beim Amt für Ausbildungsförderung, bzw. durch Aushang im jeweiligen Fachbereich.
Die rechtzeitige Vorlage der Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auszubildenden und ist konstitutive Förderungsvoraussetzung ab dem 5. Fachsemester.

 

Wird der Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, kann er noch innerhalb der ersten 4 Monate des folgenden Semesters nachgereicht werden, ohne dass Nachteile entstehen (rechtzeitige Antragstellung ist natürlich erforderlich).
Voraussetzung ist aber, dass die Leistungsbescheinigung dann den erforderlichen Leistungsstand zum Ende des vorhergehenden (4.) Semesters ausweist. Wird die Bescheinigung erst im 5. oder 6. Monat des Folgesemesters beim Amt eingereicht, muss der Leistungsstand vom Ende des erreichten Semesters bestätigt sein. In diesem Fall kann Förderung erst ab dem Monat der Vorlage der Eignungsbescheinigung geleistet werden.

 

Die folgenden Regelungen sollen Ihnen eine rechtzeitige Vorlage der Eignungs-/Leistungsbescheinigung ermöglichen, damit Ihre Förderung ohne Unterbrechung ab dem 5. Fachsemester erfolgen kann. Vorausgesetzt wird die entsprechend frühzeitige vollständige Antragstellung (achten Sie auch auf unsere Aushänge und den Informationen auf unserer Internetseite).

 

1. In der Regel ist das „jeweils erreichte Fachsemester“ das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester. Wird also die Bescheinigung auf Formblatt 5 gleich nach Beginn des 4. Fachsemesters (innerhalb der ers-ten 4 Monate), hier z. B. in der Zeit vom 01.04. bis 31.07. des Jahres ausgestellt (d. h. vom Unterschrifts-berechtigten unterschrieben), reicht es aus, den Leistungsstand des vorangegangenen 3. Fachsemesters (31.03. des Jahres) zu bestätigen. 
è Diese Bescheinigung müsste dann aber bis 31.07. beim Amt eingehen.

 

2. Ausnahmsweise ist das „jeweils erreichte Fachsemester“ das, in dem sich der Auszubildende gerade befindet, wenn die Bescheinigung erst zu einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende üb- licherweise auch die Leistungen des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht haben kann. Dies wird regelmäßig ab dem 5. Monat des Semesters anzunehmen sein.

 

3. Auch bei Vorlage einer Bescheinigung ab dem 5. Monat des Semesters ist auf den Leistungsstand des vorangegangenen Semesters abzustellen, sofern der Auszubildende mit einer Bescheinigung der Ausbil- dungsstätte belegt, das er bei ordnungsgemäßem Studienverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konnte oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht bewertet worden sind.

 

Wegen der besonderen Anforderungen in diesen Fällen setzen Sie sich rechtzeitig (am besten schon unmittelbar nach Ablauf des 3. Fachsemesters) mit Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in beim BAföG-Amt in Ver-bindung.

 

Was ist nun aber, wenn der Eignungsnachweis aus Gründen, die vom Antragsteller nicht zu vertreten sind, nicht vorgelegt werden kann?
è Für diesen Fall gelten Ausnahmeregelungen!

 

Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt die Vorlage der Eignungsbescheinigung zu einem (angemessenen) späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer (FHD) nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen würden.

 

Was als Verzögerungsgründe förderungsrechtlich akzeptiert werden kann, entnehmen Sie bitte der folgenden Auflistung:

 

1. als „schwerwiegende Gründe“ gelten z. B.: 

  • Krankheit (ärztliche Bescheinigung erforderlich)
  • Unterbrechung der Ausbildung wegen Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (Bescheinigung der Dienststelle erforderlich)
  • Vom Auszubildenden nicht zu vertretende Behinderung im Studienablauf (z. B. Ausfall wichtiger Veranstaltungen)
  • verspätete Zulassung zu wichtigen Veranstaltungen
  • das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, sofern diese Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung in der gesamten Breite ist
    (blockierende Wirkung).

2. Infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschule und des Landes sowie satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Hochschule oder des Studentenwerks.

 

3. Infolge einer Behinderung, Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren. Sofern das Amt für Ausbildungsförderung die Verzögerungsgründe für die spätere Vorlage der Eignungsbescheinigung akzeptiert, muss nach Aktenlage feststehen, dass der Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Zeit vorgelegt werden kann.

 

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