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Aides financières

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Conditions générales d’attribution

Entsprechend der Neigung, Eignung und Leistung besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auszubildenden selbst, seines Ehegatten und der Eltern.


Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann auch elternunabhängige Förderung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Auszubildende selbst nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder nach Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung noch drei Jahre lang erwerbstätig war. Weitere Voraussetzung ist, daß der Auszubildende in der Lage war, sich aus dem Ertrag der Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten.

 

Maßgeblicher Zeitraum für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern ist jeweils das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Für den Auszubildenden selbst ist das erzielte Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich.

 

Sofern das Einkommen des Ehegatten und der Eltern im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger ist als im normalen Anrechnungszeitraum, kann auch deren aktuelles Einkommen auf besonderen Antrag des Auszubildenden zugrunde gelegt werden.

 

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn der Studierende bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regelung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG).

 

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