Öffnungszeiten des Servicepoints
Montag - Donnerstag:
9.00 - 12.30 Uhr
und 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag:
9.00 - 12.30 Uhr
Nach § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet, jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer/Regelstudienzeit. Diese Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit, wie sie in der für den jeweiligen Studiengang geltenden Prüfungsordnung festgesetzt ist (§ 15a BAföG).
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, für eine angemessene Zeit über die FHD hinaus gefördert zu werden:
Für alle vorgenannten Fallgruppen gilt, dass neben dem formularmäßigen Weiterförderungsantrag auch eine formlose Begründung für die begehrte Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer eingereicht werden muss. Darin sollten alle Umstände, die für die eingetretene Verzögerung ursächlich gewesen sind, erklärt werden und, soweit dies möglich ist, auch durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden (z. B. ärztliche Atteste, Nachweise über Gremientätigkeit, Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung etc.).
Das BAföG-Amt hält entsprechende Vordrucke vor, die das Darstellen der Verzögerungsgründe und die entsprechenden Anforderungen erleichtern.Der Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer sollte rechtzeitig vor Ablauf der Förderungshöchstdauergestellt werden, da eine gewisse Bearbeitungszeit eingeplant werden muss.
Das Flexibilitätssemester kann entweder im unmittelbaren Anschluss an die Förderungshöchstdauer oder die Zeiten, für die Sie Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG geltend gemacht haben (siehe Nr. 1) gewährt werden, sofern Sie dieses bisher noch für keinen Studiengang in Anspruch genommen haben. Treten während des Flexibilitätssemesters Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG auf (siehe Nr. 1), werden diese im Anschluss daran ggf. noch entsprechend berücksichtigt. Das Flexibilitätssemester kann während des gesamten Studiums (bspw. Bachelor- und anschließender Masterstudiengang) nur einmalig genommen werden.
Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass Sie innerhalb von 4 Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5, oder dem
Flexibilitätssemester nach Absatz 4 zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind, und die Prüfungsstelle
bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb von längstens 12 Monaten abschließen können.
Diese Förderung erfolgt in Form von unverzinslichem Volldarlehen.
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Aufgrund einer hohen Anzahl von Personalausfällen und einem erhöhten Arbeitsaufkommen sind die Mitarbeiter*innen des BAföG-Amts derzeit telefonisch und persönlich nicht erreichbar. Wir bitten um Ihr Verständnis und bemühen uns, so schnell wie möglich wieder für Sie da zu sein.
Studierendenwerk Saarland
Anstalt des öffentlichen Rechts
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