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Eignungsnachweis

Betrifft: alle BAföG-Empfänger zum 5. Fachsemester!

Um Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten, verlangt die Regelung in § 48 Abs. 1 BAföG, dass der Auszubildende den üblichen Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters erreicht hat. Der übliche Leistungsstand zum Ende des 4. Fachsemesters orientiert sich an den Prüfungsbestimmungen sowie an der Beurteilung durch den jeweiligen Förderungsbeauftragten der Hochschule (hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers).

 

Die Beurteilung des üblichen Leistungsstandes liegt damit ausschließlich im Kompetenzbereich der Hochschule und ist auf Formblatt 5 durch den Förderungsbeauftragten der Hochschule zu bestätigen. Die jeweils zuständigen Eignungs- und Förderungsbeauftragten für die Fakultäten, Fachbereiche erfahren Sie beim Amt für Ausbildungsförderung, bzw. durch Aushang im jeweiligen Fachbereich. Die rechtzeitige Vorlage der Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auszubildenden und ist konstitutive Förderungsvoraussetzung ab dem 5. Fachsemester.

 

Eine Vielzahl von Regelungen sollen Ihnen eine rechtzeitige Vorlage der Eignungs-/Leistungsbescheinigung ermöglichen, damit Ihre Förderung ohne Unterbrechung ab dem 5. Fachsemester erfolgen kann. Vorausgesetzt wird die entsprechend frühzeitige vollständige Antragstellung (achten Sie auch auf unsere Aushänge und den Informationen auf unserer Internetseite). Wegen der besonderen Anforderungen in diesen Fällen setzen Sie sich rechtzeitig (am besten schon unmittelbar nach Ablauf des 3. Fachsemesters) mit Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in beim BAföG-Amt in Verbindung.

 

Wenn der Fall eintritt, dass der Eignungsnachweis aus Gründen, die vom Antragsteller nicht zu vertreten sind, nicht vorgelegt werden kann, gelten Ausnahmeregelungen!

 

Unbedingt lesen: Eine detaillierte Übersicht über die Regularien zur rechtzeitigen Vorlage der Eignungs-/Leistungsbescheinigung sowie damit verbundene Ausnahmeregelungen, finden Sie auf folgendem Infoblatt:

 

 Infoblatt Eignungsnachweis

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