sprache

Finanzen

Diese Seite ist in der gewählten Sprache nicht verfügbar.

FAQ

 

BAföG – Was heißt das eigentlich?

BAföG steht für Bundesausbildungsrderungsgesetz

 

BAföG – Was ist das?

BAföG ist eine finanzielle Hilfe des Staates

 

Was darf ich verdienen?

Maßgeblich ist immer der Eigenverdienst imdurch das Amt für Ausbildungsförderung festgelegten Bewilligungszeitraum (in der Regel von April bis März nächsten Jahres oder von Oktober bis September nächsten Jahres).
Es sind durchschnittliche Monatsverdienste bis zu ca. 520,00 € möglich, ohne dass die Förderung gekürzt wird, mehr…

 

Was passiert mit meinen Ersparnissen?

Der Freibetrag von Vermögen beträgt derzeit

für den Auszubildenden selbst 15.000 €, ab 30 Jahren bei Beginn des Bewilligungszeitraumes 45.000 €

für den Ehegatten des Auszubildenden 2.300 €

für jedes Kind des Auszubildenden 2.300€

 

Hat ein Fachrichtungswechsel Auswirkungen auf das BAföG?

Das BAföG sieht im Grundsatz die freie, der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildungswahl vor. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird jedoch vom Auszubildenden verlangt, dass er die einmal eingeschlagene Fachrichtung planvoll betreibt und zielstrebig zum Abschluss bringt. Mehr... 

 

Wie lange bekomme ich BAföG?

Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit.
Mehr...

 

Gibt es eine Leistungskontrolle während des BAföG-Bezugs?

Ja, ab dem 5. Fachsemester. Mehr...

 

Wann bekomme ich elternunabhängige Förderung?

Hier mehr dazu hier

 

Gibt es eine Altersgrenze?

Ja, mehr dazu hier

 

Spielt die Nationalität eine Rolle?

Nach § 8 Abs. 1 BAföG kann allen Deutschen im Sinne des GG, heimatlosen Ausländern, asylberechtigten Ausländern Förderung gewährt werden, wenn sie sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung befinden (§ 2 und § 7 BAföG).

Des Weiteren können Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie Auszubildende mit Migrationshintergrund und auch andere Ausländer nach § 8 Abs. 2 BAföG gefördert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Wann und wie muss ich mein Darlehen zurückzahlen?

Das Bafög wird zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen geleistet. das zurückzuzahlende Darlehen beträgt höchstens 10.010 € .

Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer ist das Darlehen in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Es wird zentral vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in 50728 Köln eingezogen.

 

Wird meine Zweitausbildung finanziert?

Dabei kommt es darauf an, ob Sie eine grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolviert haben (z. B. Berufsfachschule, Fach-schule). Eine betriebliche Ausbildung (Lehre) spielt keine Rolle.

Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung wird längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss u. a. geleistet,

  • wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Auf-nahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
     
  • wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in der-selben Richtung fachlich weiterführt,
     
  • wenn eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsauf-bauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht wurde oder
     
  • wenn die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der genannten Ausbildungsstätten erworben wurden, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
     
  • wenn Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschul-klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen haben.

Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbe-sondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

 

 

Was tun, wenn sich irgendwas ändert?

wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist verpflichtet, gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (allgemeiner Teil) jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage, über die in seinem Antrag Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich anzuzeigen. Dazu verwenden Sie bitte dieses Formular.

 

Dazu gehören beispielsweise: 

  • Exmatrikulation
  • Abschluss/Abbruch des Studiums
  • Wechsel der Fachrichtung
  • Urlaubssemester
  • Erzielung eigenen Einkommens
  • Änderung in den Familienverhältnissen
  • Ausbildungsverhältnisse der Geschwister
  • u. s. w.

Wenn der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen wird, kann gemäß § 58 BAföG ein Bußgeld bis zu 2.500,- € festgesetzt werden.

Um Ihnen die Mitteilung von Änderungen leicht zu machen, füllen Sie die Rückseite dieses Schreibens aus und senden es an die angegebene Adresse oder werfen es in den Briefkasten des Studentenwerks (vor Mensa neben Haupteingang).

Teilen